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Themenüberblick: Sonder- und „Wegerechte”

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Freiwillige Feuerwehr
Region
Berlin (Kreisfreie Stadt)
Qualifikation
Rettungssanitäter:in (RS)

Vorneweg: Habe ich als Ersthelfer Sonderrechte?​

Nein, wer als Ersthelfer ohne Einbindung in eine Behörde oder Organisation mit Sicherheitsaufgaben (BOS, z. B. Freiwillige Feuerwehr oder DRK) eine Alarmierung erhält, besitzt keine Sonderrechte gem. § 35 StVO. Es müssen also alle Vorschriften der StVO befolgt werden. Es sollte unbedingt vermieden werden, gegen die StVO zu verstoßen, da dies auf eigenes (rechtliches) Risiko erfolgt. (Quelle dazu hier oder hier)

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Was sind überhaupt Sonderrechte?​

Sonderrechte sind in § 35 StVO geregelt. Sie befreien unter anderem Polizei und Feuerwehr grundsätzlich von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Auch der Rettungsdienst ist von den Vorschriften grundsätzlich befreit,
wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

In der Praxis heißt das: Einsatzkräfte dürfen sich über Verkehrsregeln hinwegsetzen. Sie dürfen beispielsweise schneller fahren als erlaubt, entgegen der Fahrtrichtung in eine Einbahnstraße einfahren oder im absoluten Halteverbot parken. Nach herrschender Meinung stehen diese Sonderrechte ab dem Alarmierungszeitpunkt auch ehrenamtlichen Einsatzkräften (wie der Freiwilligen Feuerwehr) auf der Anfahrt zum Gerätehaus im privaten Fahrzeug zu.

Wichtig ist dabei allgemein immer bei Einsatzfahrten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Es gilt also jederzeit die gesetzliche Schranke des § 35 Abs. 8 StVO.

Was sind „Wegerechte”?​

Der umgangssprachlich als „Wegerecht” bezeichnete § 38 StVO regelt die Bedeutung von blauem (und gelben) Blinklicht. Voraussetzung zur Nutzung von blauen Blinklicht ist,
  • dass höchste Eile geboten ist
und, dass einer der folgenden Punkte vorliegt, um:
  • Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden
  • eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden
  • flüchtige Personen zu verfolgen
  • oder bedeutende Sachwerte zu erhalten
Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben dann gemäß § 38 Abs. 1 StVO die Pflicht, sofort freie Bahn zu schaffen, insofern blaues Blinklicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn verwendet wird.

Für Interessierte: ​

Abgrezung der Sonderrechte zu den „Wegerechten”​

Nun stellt sich eventuell dem einen oder anderen die Frage, wo genau der Unterschied zwischen den beiden Paragrafen liegt. Grundsätzlich können Sonderrechte gem. § 35 StVO auch in Anspruch genommen werden, ohne dass dies durch Blaulicht und Folgetonhorn kenntlich gemacht wird.
Als Beispiel dient ein Streifenwagen der Polizei auf der Anfahrt zu einem einfachen Verkehrsunfall ohne Personenschaden in einer Stadt. Obwohl kein lebensbedrohlicher Notfall vorliegt, ist ein schnelles Eintreffen zur Unfallaufnahme und polizeilichen Gefahrenabwehr geboten. Auf den letzten hundert Metern vor dem Einsatzort staut es sich jedoch stark, es gibt allerdings eine Busspur. Befährt der Streifenwagen nun diese Busspur, um schneller an sein Ziel zu gelangen, stellt dies eine Inanspruchnahme von Sonderrechten dar. Es bedarf hierfür jedoch keines blauen Blinklichts oder Einsatzhorns, da andere Verkehrsteilnehmer keine freie Bahn schaffen müssen.

Müssen Einsatzfahrzeuge dauerhaft mit Blaulicht und Martinhorn fahren?​

Ihr kennt ihn vielleicht, den urbanen Mythos, man müsse auf einer Einsatzfahrt jederzeit mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn fahren, da man ansonsten keine Sonderrechte in Anspruch nehmen könne. Oftmals werden dabei die oben erläuterten Paragrafen völlig durcheinandergebracht. Wie ich nun hoffentlich schon darlegen konnte, haben die beiden Paragrafen erst einmal nicht viel miteinander zu tun.
Es hilft ein differenzierter Blick in das Gesetz: § 38 Abs. 2 StVO besagt:
Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Blaues Blinklicht kann folglich alleine verwendet werden, man ordnet dann aber auch nicht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern an, freie Bahn zu schaffen.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu § 35 StVO besagt:
Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden.

Es handelt sich folglich um eine Soll-Vorschrift, die keine generelle Pflicht auferlegt, die Nutzung allerdings empfiehlt. Dass es also trotzdem regelmäßig erforderlich oder sogar geboten sein kann, das Einsatzhorn zu verwenden (vor allem bei unübersichtlichen Straßenverläufen oder Kreuzungen), soll an dieser Stelle auch gar nicht kleingeredet werden oder zur Diskussion stehen.
Schlussendlich trägt jeder Fahrer für seine eigene Fahrweise die rechtliche Verantwortung und muss Sondersignale situationsabhängig so einsetzen, dass niemand gefährdet wird. Die gebührende Rücksichtnahme darf nie vernachlässigt werden, niemand möchte schuld an einem Unfall sein.

Zum Schluss...​

Ich bin kein Jurist, habe mich jedoch beruflich und privat intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt. Zudem habe ich in dem Beitrag versucht, alle „strittigen” Aussagen mit Belegen zu versehen, sodass es nicht so wirkt, als würde ich einfach irgendwas daherschwafeln. Sollte mir ein Fehler unterlaufen sein, lerne ich gerne dazu und lasse ich mich natürlich jederzeit korrigieren.
 
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